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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1995 36: Obergericht

Die Cour de Cassation pénale hat über die Berufungen des MINISTERE PUBLIC und von A.G.________ gegen das Urteil des Strafgerichts des Bezirks La Broye und Nord vaudois vom 12. März 2010 in einem Fall gegen K.________ verhandelt. Das Gericht hat K.________ vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen, die zivilrechtlichen Ansprüche von A.G.________ anerkannt und die Kosten dem Staat auferlegt. Der Unfall ereignete sich, als K.________ mit ihrem Auto auf eine Hauptstrasse abbog und von einem Motorradfahrer erfasst wurde, der zu schnell unterwegs war. Die Richter entschieden, dass der Unfall unvermeidlich war und wiesen die Berufungen ab. Der Betrag der Gerichtskosten beträgt CHF 0.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1995 36

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1995 36
Instanz:Obergericht
Abteilung:Justizkommission
Obergericht Entscheid OG 1995 36 vom 20.11.1995 (LU)
Datum:20.11.1995
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 131 Abs. 3 ZPO. Umfang der Rückwirkung der unentgeltlichen Rechtspflege. Einbezug der Kosten für die Erarbeitung einer gleichzeitig mit dem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereichten Rechtsschrift (Praxisänderung).

Schlagwörter : Gesuch; Gesuchseinreichung; Rechtspflege; Rückwirkung; Gemäss; Zeitpunkt; Bemühungen; Anwalts; Ernennung; Rechtsbeistand; Staat; Prozesshandlungen; Studer/Rüegg/Eiholzer; Luzerner; Zivilprozess; Klage; Erteilung; Verrichtung; Zusammenhang; Abklärung; Prozesschancen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:120 Ia 14; 120 Ia 17;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts OG 1995 36

Gemäss § 131 Abs. 3 ZPO wirkt die unentgeltliche Rechtspflege auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zurück (vgl. auch BGE 120 Ia 14). Bemühungen eines Anwalts vor der Gesuchseinreichung um Ernennung zum Rechtsbeistand sind vom Staat grundsätzlich nicht zu entschädigen (vgl. LGVE 1987 I Nr. 38). Besondere Gründe wie sachlich zwingende und zeitlich dringliche Prozesshandlungen vor Gesuchseinreichung können eine weitergehende Rückwirkung ausnahmsweise möglich machen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 4 zu § 131 ZPO). Eine beschränkte Rückwirkung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Klage gleichzeitig mit dem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht wird, weil sich diese anwaltliche Verrichtung im Zusammenhang mit der Abklärung der Prozesschancen als notwendig erweisen kann (BGE 120 Ia 17f. E. 3 lit.f).



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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